Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat über einen Fall entschieden, bei dem ein noch führerscheinloser Sohn mit dem Auto des Vaters einen Unfall verursachte. Der Vater hatte sein Auto dem Sohn und zwei Freunden für einen Abend überlassen. Fahren sollte jedoch einer der Freunde.
Es kam zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem geparkten Fahrzeug zusammenstieß. Die Polizei fand den Wagen verlassen vor. Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass der führerscheinlose Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde: Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt.
Vater muss nicht mit eigenmächtigem Handeln des Sohnes rechnen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Vater nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges gehandelt habe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken solle. Auch habe der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen. Die früheren Ermittlungsverfahren gegen ihn bezogen sich auf die Nutzung eines frisierten Mofas. Zum Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe hier ein erheblicher qualitativer Unterschied. Die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher, so das Gericht. Die Versicherung muss den Schaden von rund 9.000 Euro begleichen. (tos)
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 5 U 174/16, rechtskräftig
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